Aufenthaltsrechtliche Fragen für Menschen aus der Ukraine in Deutschland

Stand: 11.12.2023

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Aufgrund des Kriegs in der Ukraine und der damit verbundenen Migration von Menschen aus der Ukraine stellt sich aktuell eine Vielzahl von aufenthaltsrechtlichen Fragen. Wir versuchen, diese Fragen auf Basis der Rechtslage zum jeweils aktuellen Stand zu beantworten. Die jeweils aktuellen Informationen werden in das Papier FAQ eingearbeitet, es handelt sich um ein sog. living document. Diese FAQ ist keine offizielle Auskunft der Bundesregierung oder einer sonstigen öffentlichen Stelle. Sie können sich deshalb bei Kontakt mit deutschen Behörden nicht darauf berufen.  

Einreise

Kann ich von der Ukraine aus nach Deutschland einreisen?

Alle Menschen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine erstmalig nach Deutschland kommen, dürfen einreisen und sich in Deutschland zunächst bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel aufhalten. Die Personen benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt. Die Personen müssen sich innerhalb von 90 Tagen um einen regulären Aufenthalt bemühen.

Diese Ausnahme für erstmalige Einreisen ist bis zum 04. März 2024befristet. Dies ergibt sich aus der Verordnung des deutschen Innenministeriums (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), die am 09. März 2022 erstmals in Kraft getreten ist und dann verlängert wurde.

Ich wohne in der Ukraine, aber war bei Ausbruch des Krieges im Ausland. Kann ich von dort nach Deutschland einreisen?

Ja, bis zum 04. März 2024 ist es möglich von dem Staat, in dem man sich vorrübergehend aufgehalten hat, nach Deutschland einzureisen. Dies gilt aber nur für ukrainische Staatsangehörige und anerkannte Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder einem anderen internationalen oder nationalen Schutz. Sie müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt haben und dürfen sich nur vorrübergehend außerhalb der Ukraine aufgehalten haben (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV).

Von einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland wird in Deutschland grundsätzlich ausgegangen, wenn eine Person sechs Monate im Ausland war oder für einen langfristigen Aufenthalt ins Ausland gereist ist (vergleiche § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG). Wenn eine Person zum Beispiel nur für einen Urlaub oder ein Praktikum kurzfristig außerhalb der Ukraine war, dann gilt dies als vorrübergehend. 

Wenn Sie mit einem anderen Aufenthaltstitel (zum Beispiel für ein Studium) oder mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine gelebt haben, aber am 24. Februar 2022 im Ausland waren, zum Beispiel für einen Besuch im Herkunftsland, dann können Sie nicht nach Deutschland einreisen. 

Dies ergibt sich aus der Verordnung des deutschen Innenministeriums, die ab dem 09. März 2022 in Kraft ist. Sie findet rückwirkend Anwendung.

Kann ich in andere Staaten der Europäischen Union und des Schengen-Raums weiterreisen?

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können ohne ein Visum in der Europäischen Union und dem Schengen-Raum für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen reisen. Sie können demnach auch in andere Staaten der Europäischen Union und des Schengen-Raums weiterreisen.  

Daneben sind auch Staatsangehörige anderer Staaten zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt. 

Zwischen Rumänien, Bulgarien, Zypern oder Irland und den Staaten des Schengen-Raums finden Grenzkontrollen statt. Ihre Dokumente werden hier noch einmal überprüft.  

In die Schengen-Staaten Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein können Personen zum visumsfreien Aufenthalt einreisen. Hier gelten jedoch nicht die Regelungen zum Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, da die Staaten nicht Mitglied der Europäischen Union sind.  

Mehrsprachige Informationen der Europäischen Kommission zu Einreise, Weiterreise und Aufenthalt in andere Staaten der Europäischen Union finden Sie hier. Inwieweit andere Staaten der Europäischen Union auch ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass oder andere Drittstaatsangehörige aus humanitären Gründen einreisen lassen, sollten Sie auf den Webseiten der Regierungen oder bei der Botschaft des Staates in Erfahrung bringen. Gegebenenfalls können Sie ein Visum bei der Botschaft des jeweiligen Staates in Polen, der Slowakei, Ungarn oder Rumänien beantragen. 

Brauche ich ein Visum, um nach Deutschland einzureisen?

Nein, wenn Sie unter die Regelung der Verordnung des deutschen Innenministeriums (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) fallen (siehe „Kann ich von der Ukraine aus nach Deutschland einreisen?“), dann brauchen Sie kein Visum. Das gilt, wenn Sie aus anderen Staaten der Europäischen Union oder des Schengen-Raums nach Deutschland einreisen, aber auch wenn Sie aus anderen Staaten einreisen (zum Beispiel Georgien oder die Türkei). Allerdings sollten Sie vorher mit Ihrer Fluggesellschaft klären, ob diese bereit ist, Sie zu befördern. Fluggesellschaften müssen für Personen haften, die ohne Berechtigung eingereist sind. Sie sind deswegen möglichweise nicht bereit, Sie zu befördern. Nehmen Sie bei Problemen Kontakt zu der Deutschen Botschaft in dem Staat auf, in dem Sie sich aufhalten.

Daneben gibt es Personen, die nicht unter die Verordnung des deutschen Innenministeriums (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) fallen, aber berechtigt sind, den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu beantragen (siehe „Besonderer humanitärer Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine nach § 24 AufenthG“). Das betrifft zum Beispiel Familienangehörige von ukrainischen Geflüchteten, die sich bei Ausbruch des Krieges im Ausland aufgehalten haben. Sie können bei der deutschen Botschaft in dem Staat, in dem Sie sich derzeit aufhalten, ein Visum nach § 24 AufenthG beantragen.

Kann ich auch nach Deutschland einreisen und mich dort aufhalten, wenn ich keinen gültigen Pass besitze?

Grundsätzlich benötigen Personen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, um nach Deutschland einzureisen (§ 13 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Für Geflüchtete aus der Ukraine gibt es jedoch aktuell Ausnahmen.

Für ukrainische Staatsangehörige wurde die ukrainische ID-Karte (ID-Card Modell 2015) vorübergehend bis zum 23.02.2024 als Passersatz anerkannt. Es besteht zudem die Möglichkeit für ukrainische Staatsangehörige an zwei Standorten in Berlin und Köln beim offiziellen ukrainischen Staatsunternehmen „SE Dokument“ neue Personalausweise und Reisepässe zu beantragen. Die Kontaktdaten der Standorte finden Sie hier: https://pasport.org.ua/en/centres.

Aufenthalt ohne Visum

Ich bin jetzt in Deutschland. Wie lange kann ich in Deutschland bleiben?

Alle Menschen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine erstmalig nach Deutschland kommen, dürfen einreisen und sich hier zunächst bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel aufhalten. Die Regelung gilt auch für andere Drittstaatsangehörige, die sich in der Ukraine aufgehalten haben. Die Personen benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt. Innerhalb von 90 Tagen müssen sie sich um einen regulären Aufenthalt bemühen.

Diese Ausnahme für erstmalige Einreisen ist bis zum 04. März 2024 befristet. Dies ergibt sich aus der Verordnung des deutschen Innenministeriums (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), die am 09.03.2022 erstmals in Kraft getreten ist und dann verlängert wurde.

Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine, die am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine waren, sondern sich zum Beispiel für einen Urlaub oder ein Praktikum im Ausland aufgehalten haben, können ebenfalls nach Deutschland einreisen und sich hier bis zum bis zu 90 Tage ab erstmaliger Einreise aufhalten. Diese Ausnahme ist befristet für Einreisen bis zum 04. März 2024. Dasselbe gilt für in der Ukraine anerkannte Geflüchtete mit einem Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder einem anderen internationalen oder nationalen Schutz.

Darf ich während des Aufenthalts ohne Visum oder Aufenthaltstitel arbeiten?

Nein. Grundsätzlich können Sie nicht arbeiten, bis Sie einen Aufenthaltstitel von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt bekommen haben, der eine abhängige Beschäftigung erlaubt oder wenn Sie eine Fiktionsbescheinigung nach einem Antrag auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG von der Ausländerbehörde erhalten, in der steht: „Erwerbstätigkeit erlaubt“.

Von dem Arbeitsverbot sind Ausnahmen möglich für ukrainische Staatsangehörige, die einen biometrischen Pass haben, weil sie zur visumsfreien Einreise berechtigt sind. Sie können arbeiten, wenn sie beispielsweise Führungspositionen in Unternehmen haben oder Wissenschaftler*innen, Forscher*innen, karitative Beschäftigte, Journalist*innen und Berufssportler*innen sind und in diesem Bereich hier tätig werden (§ 17 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 30 BeschV). Lassen Sie sich dazu von einer Beratungsstelle vor Ort (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“) beraten.

Besonderer humanitärer Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine nach § 24 AufenthG

Werde ich in Deutschland aufgrund des Krieges einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten?

Es gibt einen neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, speziell für Geflüchtete aus der Ukraine. Der Aufenthaltstitel gilt zunächst bis zum 4. März 2025 fort (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung — UkraineAufenthFGV).

Diesen Aufenthaltstitel können nach Informationen des deutschen Innenministeriums folgende Personen beantragen, wenn sie vor dem 24.02.2022 in der Ukraine gelebt oder die Ukraine erst kurz vorher verlassen haben:

  • Ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen
  • Nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen

Familienangehörige sind

  • Ehepartner*innen
  • Nicht verheiratete Partner*innen (auch gleichgeschlechtlich), die in einer dauerhaften Beziehung leben
  • Minderjährige ledige Kinder (auch außerehelich geborene oder adoptierte Kinder)
  • Andere enge Verwandte, die zum 24.02.2022 innerhalb des Familienverbandes lebten und für ihren Unterhalt auf die Familie angewiesen sind (z. B. zum Stichtag volljährig gewordene ledige Kinder)

Diese Familienangehörigen haben einen eigenen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG. Es ist zunächst keine Voraussetzung, dass sie in demselben Staat die Schutzgewährung beantragen. Später kann nach Wunsch eine Zusammenführung von getrennten Familienangehörigen erfolgen.

Eine nicht-eheliche Partnerschaft wird angenommen, wenn die Personen monogam leben, nicht mit anderen Personen verheiratet sind und ein weiteres dauerhaftes Zusammenleben beabsichtigt wird. Dies wird nach einem schlüssigen Vortrag der Betroffenen zunächst vermutet, da es aufgrund der Flucht wenigen Personen möglich sein wird, die notwendigen Nachweise zu erbringen (zum Beispiel Nachweise für Zusammenleben von zwei Jahren; Teilung von Ausgaben für Wohnung, Fahrzeug, Versicherungen etc.; gemeinsames Eigentum; gemeinsame Kinder; gemeinsames Wirtschaften).

Hintergrund: Mit dieser Regelung findet zum ersten Mal die sog. Massenzustromrichtlinie, RL 2001/55 EG Anwendung. Der Rat der Europäischen Union hat am 04.03.2022 den dafür notwendigen Beschluss gefasst. Der Aufenthaltstitel ist in Deutschland in § 24 AufenthG geregelt. Die Personen, die unter die Regelung fallen, erhalten einen humanitären Aufenthaltstitel, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Wenn eine Person bereits Asyl beantragt hat und dann den humanitären Aufenthaltstitel erhält, ruht das Asylverfahren, bis der humanitäre Aufenthaltstitel endet (§ 32a AsylG). Danach kann das Asylverfahren auf Antrag wieder aufgenommen werden. Eine Übersicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie hier.

Ist meine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die im Laufe des Jahres 2024 (nach dem 1. Februar) abläuft, auch ohne Verlängerung durch die Ausländerbehörde bis zum 4. März 2025 gültig?

Mit Inkrafttreten der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wird festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, auch ohne Verlängerung weiterhin bis zum 4. März 2025 gelten. Die Verordnung stützt sich auf den Beschluss des Rates der EU, die Gültigkeit der sogenannten „Massenzustromrichtline“ RL 2001/55 EG bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

Auch die Reisemöglichkeit im Schengen-Raum und die Wiedereinreise sind sichergestellt. Das BMI informiert hierzu das Ratssekretariat der EU und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Informationen zu scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln abrufen.

Ebenso werden Leistungen von Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2025 weiterhin gewährt, auch wenn der Aufenthaltstitel scheinbar abgelaufen ist. Hierfür tragen die zuständigen Ministerien, z. B. das BMAS für Leistungsberechtige nach SGB II und XII, Sorge.

Im Zweifel kann gegenüber Behörden auf die Informationen auf Germany4Ukraine sowie des Bundesministerium des Innern und  für Heimat verwiesen werden.

Ich habe nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit oder einen Schutzstatus in der Ukraine und habe mit einem Aufenthaltstitel in der Ukraine gelebt. Kann ich den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten?

Folgende Personengruppen können ebenfalls den humanitären Aufenthalt nach § 24 AufenthG beantragen:

·       Nicht-ukrainische Staatsangehörige oder staatenlose Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können

·       Nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem befristetem, rechtmäßigen Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können. Der Aufenthalt in der Ukraine darf nicht lediglich vorübergehend und kurzfristig gewesen sein.

Auch für diese Personengruppen ist ein Nachzug der Familie möglich (siehe „Kann ich meine Familie nachholen?“). Ein Aufenthalt wird als vorübergehend und kurzfristig angesehen, wenn er von vornherein 90 Tage nicht überschreiten sollte und einen vorübergehenden Zweck hatte. Das ist der Fall bei Tourist*innen, Geschäftsreisenden oder Besucher*innen.

Hintergrund: Mit dieser Regelung findet zum ersten Mal die sog. Massenzustromrichtlinie, RL 2001/55 EG Anwendung. Der Rat der Europäischen Union hat am 04.03.2022 den dafür notwendigen Beschluss gefasst. Der Aufenthaltstitel ist in Deutschland in § 24 AufenthG geregelt. Die Personen, die unter die Regelung fallen, erhalten einen humanitären Aufenthaltstitel, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Wenn eine Person bereits Asyl beantragt hat und dann den humanitären Aufenthaltstitel erhält, ruht das Asylverfahren, bis der humanitäre Aufenthaltstitel endet (§ 32a AsylG). Danach kann das Asylverfahren auf Antrag wieder aufgenommen werden. Eine Übersicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des § 24 AufenthG finden Sie hier. Eine Übersicht zu den Perspektiven für nicht-ukrainische Geflüchtete finden Sie hier.

Wie wird beurteilt, ob ich dauerhaft und sicher in mein Herkunftsland zurückkehren kann?

Diese Beurteilung trifft die zuständige Ausländerbehörde, ggf. unter Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die dauerhafte und sichere Rückkehr ist ein neuer Begriff im Migrationsrecht. Es ist deswegen noch unklar, wie die Behörden die Rückkehrmöglichkeit beurteilen werden.

Bei Drittstaatsangehörigen mit einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel soll nach Ansicht des deutschen Innenministeriums grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland dann nicht möglich ist, wenn Sie eine stärkere Bindung an die Ukraine als an ihr Herkunftsland besteht. Erst wenn die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Bindung an das Herkunftsland stärker ist, soll weiter geprüft werden, ob eine Rückkehr in das Herkunftsland möglich ist. Kriterien, nach denen diese Bindung beurteilt werden kann, werden nicht genannt.

Bei Drittstaatsangehörigen mit einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel, die Elternteil eines unter 18-jährigen ukrainischen Staatsangehörigen sind, soll zudem aufgrund des Kindeswohls von dem Nichtbestehen einer Rückkehrmöglichkeit ausgegangen werden.

Für alle anderen Drittstaatsangehörigen mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel soll vorranging geprüft werden, ob Aussicht auf einen anderen Aufenthaltstitel besteht, zum Beispiel zum Studium nach § 16b AufenthG.

Erst danach soll die Prüfung der Rückkehrmöglichkeit anhand des Maßstabs der Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG erfolgen. Nach Ansicht des deutschen Innenministeriums ist eine Rückkehr nach Eritrea, Syrien und Afghanistan sowie in den Iran (seit 13. Januar 2023) grundsätzlich nicht möglich. Bei anderen Herkunftsländern wird die Rückkehrmöglichkeit nach der allgemeinen Lage im Herkunftsland beurteilt, aber auch nach den individuellen Umständen der betroffenen Person, sofern diese sie vorträgt. Bitte lassen Sie sich deswegen vor dem Termin bei der Ausländerbehörde bei einer Beratungsstelle vor Ort (siehe „Wo kann ich eine persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“) beraten. Besprechen Sie mit den Beratenden, welche Punkte Sie vortragen wollen und ob andere Aufenthaltstitel in Betracht kommen, sollte die Ausländerbehörde die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG ablehnen.

Hinweis: Eine Übersicht zu den Perspektiven für nicht-ukrainische Geflüchtete finden Sie hier.

Ich habe bei Ausbruch des Krieges am 24.02.2022 bereits in Deutschland gelebt. Kann ich auch den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen?

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben, können ebenfalls einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG stellen. Dies bedeutet nicht, dass alle ukrainischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland nun zu dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG wechseln müssen. Der Wechsel ist eine Möglichkeit, wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werden kann oder wegzufallen droht, weil die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist dabei unbeachtlich, wann die Einreise nach Deutschland erfolgt ist.

Ukrainische Staatsangehörige, die sich mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben, können unter Umständen auch den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen. Betroffene sollten dringend mit einer Beratungsstelle vor Ort in Kontakt treten, um ihre aufenthaltsrechtliche Situation zu klären (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“).

Kann ich meine Familie nachholen?

Haben Familienmitglieder einen eigenen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (siehe „Werde ich in Deutschland aufgrund des Krieges einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten?“), sind die Rechtsvorschriften für Familiennachzug nicht anzuwenden.

Haben die Familienmitglieder keinen Anspruch auf den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, richtet sich der Familiennachzug nach § 29 Abs.4 AufenthG.

Die Vorschrift gilt für

  • Ehegatten
  • Minderjährige ledige Kinder
  • Minderjährige ledige Kinder des Ehegatten

Voraussetzung ist, dass

die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG) und

  • der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Daneben können sonstige Familienangehörige einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 29 Abs. 4 S. 2 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG).

Das deutsche Innenministerium bestimmt die Schutzbedürftigkeit: Sie ist gegeben, wenn diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und wie die Titelinhaber*innen nach § 24 AufenthG (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) aus der Ukraine kommen. Die Familienangehörigen, die nach dieser Vorschrift aufgenommen werden, erhalten auch den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG.

Wo kann ich den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen?

Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG kann bei den örtlich zuständigen Ausländerbehörden beantragt werden. Bei einigen Ausländerbehörden können Sie den Aufenthaltstitel auch online beantragen. Suchen Sie dazu auf der Webseite germany4ukraine.de Ihren Standort oder Ihre Postleitzahl. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der Registrierung in dem Bundesland und der Stadt, in der Sie sich aufhalten. Hinweise finden Sie auf den Webseiten der Ausländerbehörden oder zu den Bundesländern bei dem Informationsverbund Asyl & Migration.

Den Antrag auf einen humanitären Aufenthalt nach der neuen Regelung können Sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. Derzeit gibt es noch keine Verteilung von Geflüchteten auf die Europäischen Staaten. Sie können selbst entscheiden, in welchem Staat Sie den Aufenthaltstitel beantragen. Sie können zudem andere Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen.

Muss ich mich in der Stadt registrieren, in der ich ankomme? Kann ich in der Stadt bleiben, in der ich mich registrieren lasse?

Seit dem 02.05.2022 werden Ankommende aus der Ukraine nach dem Verfahren zur Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz (FREE) auf die Bundesländer verteilt. Die Schutzsuchenden werden nach Quoten verteilt, allerdings werden auch weitere Faktoren, wie zum Beispiel familiäre Bindung in einem Bundesland, berücksichtigt.

Bitte informieren Sie sich vor Ort bei einer Beratungsstelle (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“), da sich die Regelungen für die Registrierung in den einzelnen Bundesländern und Städten unterscheiden können. Weitere Informationen des deutschen Innenministeriums werden erwartet.

Wenn ich den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantrage, muss ich dann meinen Pass abgeben?

Nein, der Pass würde nur in einem Asylverfahren eingezogen. Bei der Registrierung soll lediglich eine Kopie von Ihrem Pass gemacht werden.  

 

Benötige ich einen Reisepass, um den Aufenthaltstitel zu beantragen?

Grundsätzlich benötigen Sie einen Pass oder anerkannten Passersatz, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Ein Pass ist jedoch nicht erforderlich, um einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt zu bekommen, wenn Sie auf andere Weise nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Für den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besteht eine Ausnahme von der Passpflicht (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG).

Wer einen anderen Aufenthaltstitel zur Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder Familiennachzug beantragen will, benötigt jedoch einen Pass oder Passersatz. Der Pass ist klassischerweise der Reiseausweis des Heimatstaates. Ein Passersatz ist beispielsweise der Reiseausweis für Ausländer, der von den Ausländerbehörden ausgestellt wird, wenn die Passbeschaffung beim Heimatstaat nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist.

Für ukrainische Staatsangehörige gilt: Eine ukrainische ID-Karte ist zunächst für den Aufenthalt in Deutschland ausreichend. Personen, die keinen ukrainischen Reisepass besitzen, können einen deutschen Reiseausweis für Ausländer erhalten. Es besteht zudem die Möglichkeit für ukrainische Staatsangehörige an zwei Standorten in Berlin und Köln beim offiziellen ukrainischen Staatsunternehmen „SE Dokument“ neue Personalausweise und Reisepässe zu beantragen. Die Kontaktdaten der Standorte finden Sie hier: https://pasport.org.ua/en/centres

Für ukrainische Staatsangehörige wurde die ukrainische ID-Karte (ID-Card Modell 2015) vorübergehend bis zum 23.02.2024 als Passersatz anerkannt.

Aktuell werden abgelaufene ukrainische Reisepässe handschriftlich verlängert und Informationen von Kindern über 16 Jahren handschriftlich eingetragen und die Fotos der Kinder in den Pässen der Eltern eingefügt. Handschriftliche Ergänzungen / Verlängerungen mit konsularischem Siegel / Stempel werden bis auf Weiteres von den deutschen Behörden akzeptiert. Die ukrainischen Auslandsvertretungen stellen im Moment auch Bescheinigungen im Sinne einer Identitätsklärung mit Lichtbild aus.

Ukrainische Staatsangehörige, deren Identität durch eine solche Bescheinigung der ukrainischen Botschaft oder andere Dokumente geklärt ist, sollen von den Ausländerbehörden Reiseausweise für Ausländer ausgestellt bekommen (Rundschreiben des BMI vom 14.03.2022 Rn. 8.3.).

Auch andere Geflüchtete aus der Ukraine, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, sind zunächst von der Pflicht, einen Pass zu besitzen, befreit (Rundschreiben des deutschen Innenministeriums vom 18.03.2022). Für sie gelten dieselben Regeln wie für Personen, die bei einem Unglücks- oder Katastrophenfall Hilfe in Anspruch nehmen (§ 14 AufenthV). Die Befreiung von der Pflicht, einen Pass zu besitzen, gilt jedoch nur so lange, wie die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes, aufgrund der besonderen Umstände, unzumutbar ist (§ 14 S. 2 AufenthV). Wann dies anzunehmen ist, ist weiterhin unklar. Die Personen können somit nach der Einreise zur Beschaffung eines Passes bei der Botschaft ihres Herkunftslandes aufgefordert werden (§ 48 Abs. 3 AufenthG). Das deutsche Innenministerium hat die Ausländerbehörden aufgefordert, diese Personen zuerst auf die Auslandsvertretungen der Heimatstaaten zu verweisen (Rundschreiben des BMI vom 14.03.2022 Rn. 8.3.). Sie sollten sich in diesem Fall von einer Migrationsberatungsstelle vor Ort (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“) beraten lassen.

Auch für nicht-ukrainische Staatsangehörige kann die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG jedoch nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Person keinen Pass hat. Geflüchtete erhalten aufgrund der Ausnahme von der Passpflicht  mindestens einen Ausweisersatz  von der Ausländerbehörde (§ 48 Abs. 4 AufenthG). Dieser gilt jedoch nur in Deutschland, sie können damit nicht in andere Staaten reisen. Sie benötigen auch in diesem Fall weitere Dokumente, mit denen sie nachweisen können, dass sie sich vorher in der Ukraine aufgehalten haben oder dort ihren Wohnsitz hatten (zum Beispiel Aufenthaltstitel, Studierendenausweis, Arbeitsvertrag oder Mietvertrag). Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG darf aufgrund des Fehlens eines Passes nicht verweigert werden.

Kann ich einen Reisepass von der Ausländerbehörde bekommen, um ins Ausland reisen zu können?

Ukrainische Staatsangehörige, die keinen oder keinen gültigen Reiseausweis haben, können bei der Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer beantragen. Grundsätzlich sollen ukrainische Staatsangehörige der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über ihre Identität von der ukrainischen Botschaft vorlegen. Die Identität kann aber auch durch andere Dokumente nachgewiesen werden.

Es besteht zudem die Möglichkeit für ukrainische Staatsangehörige an zwei Standorten in Berlin und Köln beim offiziellen ukrainischen Staatsunternehmen „SE Dokument“ neue Personalausweise und Reisepässe zu beantragen. Die Kontaktdaten der Standorte finden Sie hier: https://pasport.org.ua/en/centres .

Andere Drittstaatsangehörige ohne ukrainische Staatsangehörigkeit sollen von den Ausländerbehörden zunächst dazu aufgefordert werden, einen Pass bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftslandes zu beantragen. Sie können jedoch einen Reiseausweis für Ausländer erhalten, wenn die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist.

Kann ich mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in eine andere Stadt / in einen anderen Ort in Deutschland umziehen?

Nach dem Gesetz haben Sie keinen Anspruch darauf, in einer bestimmten Stadt oder an einem bestimmten Ort zu wohnen (§ 24 Abs. 5 AufenthG). Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erlässt die Ausländerbehörde eine sogenannte Wohnsitzauflage. Das deutsche Innenministerium weist aber auf die Möglichkeit hin, in bestimmten Fällen die Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde aufheben zu lassen. Das soll (analog § 12a Abs. 1 AufenthG) dann der Fall sein, wenn Sie, Ihr*e Ehegatt*in, Ihr*e eingetragene*r Lebenspartner*in oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben,

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, und damit mindestens 810 Euro netto pro Monat verdienen/verdient oder ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • eine Berufsausbildung beginnen/beginnt oder ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht,
  • studieren/studiert oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen/steht bzw. ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht.

Dazu zählen auch:

  • berufsorientierende Maßnahmen,
  • berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine Ausbildung dienen,
  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
  • studienvorbereitende Sprachkurse und
  • der Besuch eines Studienkollegs.

Die Wohnsitzauflage soll auch aufgehoben werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Eine Härte liegt nach Ansicht des deutschen Innenministeriums insbesondere vor, wenn

  • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden (zum Beispiel, wenn ein Kindergarten besucht wird) oder
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land oder einen anderen Mitgliedstaat zugesagt wurde oder
  • für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen (analog 12a Absatz 5 AufenthG).

Das persönliche Interesse wiegt zum Beispiel umso stärker, je länger jemand schon am neuen Ort wohnt. So kann eine unzumutbare Einschränkung sein, wenn man eine vorhandene Wohnung aufgeben muss und in eine Stadt zurückkehren muss, in der keine Wohnung vorhanden ist.

Lassen Sie sich am besten vor Ort von einer Beratungsstelle (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“) beraten. Weitere Informationen zu der Wohnsitzauflage finden Sie in der Arbeitshilfe der GGUA.

Kann ich mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in Deutschland arbeiten?

Ja. Die Ausländerbehörde muss mit der Erteilung des Aufenthaltstitels die Beschäftigung als Arbeitnehmer*in erlauben. In Ihrem Aufenthaltstitel muss stehen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie eine Beratungsstelle vor Ort (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“) aufsuchen und sich beraten lassen.

Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Gestattung der Beschäftigung ist nicht erforderlich (§ 4a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 31 BeschV).

Sie können mit dem Aufenthaltstitel auch selbstständig arbeiten und in Deutschland ein Unternehmen gründen. Zu Einzelheiten können Sie sich – auch auf Ukrainisch und Russisch – hier informieren.

Ab wann kann ich mit dem Aufenthaltstitel arbeiten?

Grundsätzlich benötigen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel, der Ihnen von der Ausländerbehörde übergeben wird. Die Anfertigung dieses Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei kann jedoch mehrere Wochen dauern, besonders, wenn wie derzeit gleichzeitig viele Menschen einen Aufenthaltstitel beantragen. Für die Zeit, bis Ihr elektronischer Aufenthaltstitel gedruckt wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs.3 S.1 in Verbindung mit Abs. 5 AufenthG). Für diese Bescheinigung müssen Sie keine Gebühren bei der Ausländerbehörde bezahlen. Die Ausländerbehörde muss in die Bescheinigung auch den Zusatz aufnehmen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Das bedeutet, dass Sie bereits mit dieser Bescheinigung eine Arbeit aufnehmen oder sich selbstständig machen dürfen.

Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie bei der Ausländerbehörde nachfragen oder eine Beratungsstelle vor Ort (siehe “Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“) aufsuchen und sich beraten lassen.

Worauf muss ich achten, wenn ich in Deutschland arbeite?

Für Sie gilt das deutsche Arbeitsrecht. Bei Schwierigkeiten oder zur Prüfung Ihres Arbeitsvertrages können Sie sich an die Beratungsstellen „Faire Integration“ des IQ Netzwerks vor Ort wenden. Auf deren Webseite finden Sie Informationen zu Themen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Krankschreibung, Arbeitsunfall, Mindestlohn und Lohn in mehreren Sprachen. 

 

Kann ich mit dem humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG studieren, eine Ausbildung machen oder zur Schule gehen?

Ja, das ist möglich.  

Für das Studium können Sie auch eine spezielle finanzielle Unterstützung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAfÖG) beantragen. Mehr Informationen finden Sie auf BAföG.de.

Wenn Sie eine Ausbildung machen, haben Sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Sie können auch finanzielle Unterstützung von der Bundesagentur für Arbeit für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine assistierte Ausbildung erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie sich bei der Agentur für Arbeit vor Ort melden und registrieren. 

Sie können sich über die Möglichkeiten, die Sie in Deutschland haben, eine Ausbildung oder Qualifizierung zu absolvieren, bei der Agentur für Arbeit vor Ort oder online informieren. 

Kann ich an einem Integrationskurs teilnehmen?

Der Integrationskurs  besteht aus einem Sprachkurs, in dem das Sprachniveau B1 erreicht werden kann, und einem Orientierungskurs, in dem Informationen zu dem Leben in Deutschland angeboten werden (Geschichte, Kultur und Rechtsordnung). Er umfasst zunächst 700 Unterrichtseinheiten.

Sie können die Zulassung zum Integrationskurs bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beantragen.

Kann ich mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG Sozialleistungen beantragen? Bekomme ich eine Krankenversicherung?

Seit dem 01.06.2022 beziehen Inhaber*innen eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG Bürgergeld nach dem SGB II durch das Jobcenter oder Sozialhilfe nach SGB XII durch das Sozialamt. Bürgergeld erhalten Personen, die erwerbsfähig sind, also arbeiten können. Sozialhilfe erhalten Personen, die erwerbsunfähig sind, etwa weil sie das Renteneintrittsalter erreicht haben oder dauerhaft erwerbsunfähig sind. Um das für Sie zuständige Jobcenter zu finden, können Sie hier Ihre Postleitzahl eingeben.

WICHTIG! Informieren und klären Sie mit dem zuständigen Jobcenter bzw. dem Sozialamt ab, wenn Sie verreisen und währenddessen Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen.

Mit den Leistungen nach SGB II oder SGB XII besteht auch ein Anspruch auf die normale gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Leistungsberechtigten können sich bei einer Krankenkasse anmelden.

Eine tabellarische Übersicht zu den sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für Menschen mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gibt die Arbeitshilfe von GGUA.

Kann ich von dem humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln?

Ja, es ist möglich, jederzeit einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Es ist auch möglich, zwei Aufenthaltstitel gleichzeitig zu besitzen, zum Beispiel einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG und einen Aufenthaltstitel wegen einer Beschäftigung als Fachkraft nach §§ 18a, 18b Abs.1 AufenthG oder als Auszubildende*r nach § 16a AufenthG.

Nur für die Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§ 16b), des studienbezogenen Praktikums EU (§ 16e), der Studienbewerbung (§ 17 Abs. 2), Forschung (§ 18d), Europäischer Freiwilligendienst (§ 19e) und Blauen-Karte-EU (§ 18b Abs. 2) besteht eine Sperre nach § 19f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Eine Blaue-Karte-EU kann jedoch über den Umweg des § 18b Abs. 1 erteilt werden. Der Wechsel in die anderen Aufenthaltstitel dürfte zumindest nach Rücknahme des Antrags oder Verzicht auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bzw. nach Abschluss des Verfahrens möglich sein.

Bin ich verpflichtet, den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu beantragen? Welche anderen Möglichkeiten gibt es?

Niemand ist verpflichtet, den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu beantragen. Die Geflüchteten aus der Ukraine können auch Asyl beantragen oder einen anderen Aufenthaltstitel in Deutschland, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Suchen Sie hierzu bitte eine Beratungsstelle vor Ort auf (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“) und lassen Sie sich beraten.

Kann ich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union reisen, wenn ich den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG habe?

Ja, mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG sind Sie berechtigt, 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in andere Länder der Europäischen Union und den Schengen-Staaten zu reisen.

Kann ich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den humanitären Aufenthaltstitel beantragen?

Wenn Sie bereits den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in Deutschland haben, können Sie nicht in einem anderen Staat der Europäischen Union einen weiteren humanitären Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine beantragen. Sie können bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verlegen wollen (§ 42 AufenthV). Dieser Antrag wird dann vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an den anderen Staat der Europäischen Union weitergeleitet, der seine Zustimmung erklären muss. Nach Zustimmung des anderen Staates wird die Ausländerbehörde Ihnen den Zeitpunkt der Ausreise und weitere Einzelheiten mitteilen (§ 43 AufenthV). 

Kann ich zurück in die Ukraine reisen? Kann ich den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG wieder verlieren?

Ja, mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG können sie kurzfristig zurück in die Ukraine reisen.

Wenn Sie noch keinen Aufenthaltstitel erhalten haben, ist Folgendes zu beachten: Die Fiktionsbescheinigung, die Geflüchtete aus der Ukraine erhalten, wenn sie in Deutschland zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel beantragen, ist noch kein Aufenthaltstitel. Die Bescheinigung bestätigt lediglich, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag erlaubt ist (§ 81 Abs.3 AufenthG). Mit einer solchen Fiktionsbescheinigung besteht keine Berechtigung, wieder nach Deutschland einzureisen. Aber: Bis zum 04.03.2024 besteht eine Sondersituation: Jede Einreise von Geflüchteten aus der Ukraine nach Deutschland ist auch ohne Aufenthaltstitel erlaubt (§ 2 Abs.1 UkraineAufenthÜV). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Reisen mit der Fiktionsbescheinigung immer ein Risiko darstellen, weil andere Schengen-Staaten die Durchreise verweigern können.

Wer sich jedoch längere Zeit nicht in Deutschland aufhält, kann den Aufenthaltstitel auch wieder verlieren. Wichtig ist hier, aus welchem Grund die Ausreise stattfindet und über welchen Zeitraum (siehe § 51 Abs.1 Nr.6 und 7 AufenthG).

Reisen für einen Urlaub, eine Behandlung im Krankenhaus oder einen Besuch bei Verwandten und Freunden sind für den Aufenthalt unproblematisch. Aber: Falls Sie Bürgergeld nach SGB II oder Sozialhilfe nach SGB XII beziehen, informieren Sie sich über Mitwirkungspflichten und klären Sie Ihre Abwesenheit mit dem zuständigen Jobcenter bzw. Sozialamt!

Um Ihr Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden, sollten Sie spätestens nach sechs Monaten wieder nach Deutschland einreisen. Zweck und Dauer der Reise sollten mit Tickets und Belegen nachweisbar sein, falls es zu einer Überprüfung kommt.

Dauert der Aufenthalt im Ausland voraussichtlich länger als sechs Monate, kann bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Verlängerung der Sechs-Monats-Frist gestellt werden. Zuvor sollte eine Beratungsstelle kontaktiert werden.

Männer, die ihrer gesetzlichen Wehrpflicht in der Ukraine nachkommen, verlieren ihren Aufenthaltstitel nicht, solange Sie drei Monate nach Entlassung aus der Wehrpflicht wieder nach Deutschland einreisen (§ 51 Abs. 3 AufenthG). Der Aufenthaltstitel kann aber trotzdem ablaufen.

Problematisch kann eine Ausreise für eine Ausbildung, ein Studium, zum Arbeiten, zum freiwilligen Militärdienst, zur humanitären Hilfe oder für die dauerhafte Pflege von Verwandten sein. Dies wird gegebenenfalls als Ausreise aus einem dauerhaften Grund angesehen, wodurch der Aufenthaltstitel schon vor dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist erlöschen könnte. Kontaktieren Sie deshalb vor einer geplanten Ausreise zu diesem Zweck eine Beratungsstelle.  

Gegebenenfalls kann bei einer Wiedereinreise von Personen aus der Ukraine oder für ukrainische Staatsangehörige und anerkannte Geflüchtete auch bei der Wiedereinreise aus anderen Staaten der Aufenthaltstitel nach dessen Verlust erneut beantragt werden. 

Es sollte zudem immer ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden, bevor der alte abläuft. Wenn der Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde nachweislich rechtzeitig vor dem Ablaufen gestellt wurde, dann gilt der alte Aufenthaltstitel fort, bis über den Antrag für den neuen Aufenthaltstitel entschieden wurde (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Bei vielen Ausländerbehörden ist es ausreichend, rechtzeitig vor dem Ablaufen des Aufenthaltstitels einen Termin zu vereinbaren. Darauf wird dann auf der Terminbestätigung hingewiesen. Über das Fortwirken des Aufenthaltstitels bekommt die Person eine Fiktionsbescheinigung. Mit dieser Fiktionsbescheinigung kann die Person auch ins Ausland reisen, wie mit einem Aufenthaltstitel.

Wie lange kann ich mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in Deutschland bleiben?

Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG soll zunächst bis zum 04.03.2024 erteilt werden. Unter den derzeitigen Bedingungen wäre dann noch eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich. Nach zwei oder drei Jahren Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG kann derzeit kein unbefristeter Aufenthaltstitel beantragt werden. Es wäre deshalb erforderlich, zuerst in einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob ein zusätzliches Bleiberecht für Geflüchtete aus der Ukraine geschaffen wird.

Asyl, Status als anerkannter Flüchtling und Asylverfahren

Kann ich in Deutschland Asyl beantragen und was hat ein Asylantrag für Folgen?

Jeder Mensch, der nach Deutschland kommt, hat ,das Recht einen Asylantrag zu stellen. Es gibt dafür spezielle Anlaufstellen in den jeweiligen Bundesländern. Es ist auch immer möglich, bei der Polizei ein Asylgesuch zu stellen.

Die Stellung eines Asylantrags in Deutschland hat für Sie zunächst diese Folgen:

  • Asylantragstellende werden verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 AsylG). Das bedeutet, dass Sie vielleicht verpflichtet werden, in eine andere Stadt in Deutschland umzuziehen. Sie können sich nicht aussuchen, in welcher Erstaufnahmeeinrichtung und welcher Stadt Sie wohnen werden. Sie können nicht bei Verwandten, Freunden oder in privaten Unterkünften wohnen.
  • Sie erhalten Sozialleistungen nach dem AsylbLG, d. h. Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Haushaltsgegenstände sowie sonstige persönliche Bedarfe und kostenlose medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen.
  • Sie können in der Regel keinen anderen Aufenthaltstitel während des Verfahrens beantragen, zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Ausnahmen bestehen nur bei sogenannten strikten Rechtsansprüchen auf einen Aufenthaltstitel (insbesondere die meisten Aufenthaltstitel aus familiären Gründen) und wenn ein wichtiges Interesse des deutschen Staates daran besteht. Es ist jedoch möglich, den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine auch während des Asylverfahrens zu beantragen. Über den Asylantrag würde dann während der Dauer des humanitären Aufenthaltstitels nicht entschieden werden.
  • Sie können in den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts nicht arbeiten. Danach kann die Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden (§ 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV).
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) behält Ihren Pass bis zum Ende des Asylverfahrens ein.

Wenn ich in Deutschland einen Asylantrag stelle, kann es sein, dass Deutschland mich später auffordert, in den Staat (zum Beispiel Polen, Slowakei, Ungarn, Rumänien) zurückzugehen, in den ich als erstes eingereist bin oder in dem ich registriert wurde?

Nach der Dublin-III-Verordnung kann der deutsche Staat sich für die Durchführung des Asylverfahrens für nicht zuständig erklären und auf die Zuständigkeit des Staates, in den Sie als erstes eingereist sind und registriert wurden, verweisen (sog. Dublin-Verfahren). Deutschland wird nach Information des deutschen Innenministeriums aktuell für Personen, die den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen und erhalten können, von diesem Recht kein Gebrauch machen.

Deutschland ist nicht berechtigt, sich für unzuständig zu erklären, wenn Sie zur visumsfreien Einreise berechtigt sind und in Deutschland zum ersten Mal einen Asylantrag stellen (Art. 14 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung). Anders ist es jedoch bei Personen, die nicht zur visumsfreien Einreise nach Deutschland berechtigt sind, und bei Personen, die zwar zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, jedoch in einem anderen Staat der Europäischen Union bereits einen Asylantrag gestellt haben.

Soll ich Asyl beantragen oder den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG? Wie stehen beide Möglichkeiten im Verhältnis zueinander?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Besonders Drittstaatsangehörige, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, sollten vor der Registrierung eine Migrationsberatungsstelle oder ein*e Rechtsanwält*in mit Spezialisierung auf Asylrecht vor Ort aufsuchen und sich beraten lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie langfristig in Deutschland bleiben möchten. Es ist zentral von der individuellen Situation der Personen abhängig, welches Vorgehen im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist.

Ein Asylantrag sperrt nicht die Möglichkeit den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu beantragen.  Wer bereits Asyl in Deutschland beantragt hat und unter die in „Werde ich in Deutschland aufgrund des Krieges einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten?“ genannten Personengruppen fällt, kann trotzdem den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen.

Für weitere Unterschiede, Voraussetzungen und Folgen berücksichtigen Sie bitte die untenstehende Tabelle als Überblick:

 

Antrag auf Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG Asylverfahren
Während des Verfahrens
Zuständige Behörde Örtlich zuständige Ausländerbehörde (ABH) für Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung des Aufenthaltstitels Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für Prüfung der Schutzform

Örtlich zuständige Ausländerbehörde (ABH) für Prüfung der weiteren Voraussetzungen und Erteilung des Aufenthaltstitels

Prüfung der Voraussetzungen
  • Vertriebeneneigenschaft
  • Ggf. Prüfung der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das jeweilige Herkunftsland (Kriterium noch nicht klar definiert)

Siehe Frage „Werde ich in Deutschland aufgrund des Krieges einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten?

Abhängig von den vier Schutzformen:

  • Begründete Furcht vor staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung im Herkunftsland (Asylberechtigung, Art. 16a GG, oder Flüchtlingsschutz, § 3 AsylG) oder
  • Drohender ernsthafter Schaden durch Todesstrafe, Folter, Behandlung, Bestrafung, willkürliche Gewalt oder bewaffneten Konflikten im Herkunftsland (subsidiärer Schutz, § 4 AsylG) oder
  • Rückführung verletzt Menschenrechte und Grundfreiheiten (Abschiebeverbot, § 25 Abs. 3 AufenthG) oder
  • erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Herkunftsland (Abschiebeverbot, § 25 Abs. 3 AufenthG)

Siehe Hinweise des BAMF

Verfahrensdauer Ggf. mehrere Wochen, je nach Belastung der ABH Mehrere Monate
Zugang zum Arbeitsmarkt Bereits ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung bei Antragsstellung unbeschränkt Erst ab drei Monaten nach Antragstellung, wenn ABH die Erlaubnis erteilt, ggf. im Verfahren Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
Sozialleistungen Mit Fiktionsbescheinigung: Nach SGB II beim Jobcenter für Erwerbsfähige oder SGB XII beim Sozialamt für Erwerbsunfähige Nach AsylbLG beim Sozialamt
Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel Unbeschränkt möglich Grundsätzlich nicht möglich, außer bei Vorliegen eines Anspruchs und Zustimmung der obersten Landesbehörde (§ 10 Abs.1 AufenthG).

Wechsel zum Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG möglich. Asylverfahren wird dann nicht weiterbearbeitet, sondern erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG auf Antrag wieder aufgenommen (§ 32a AsylG).

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens
Aufenthaltstitel Humanitärer Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG Humanitärer Aufenthaltstitel:

  • Für Asylberechtigte nach § 25 Abs.1 AufenthG
  • Für anerkannte Flüchtlinge nach § 25 Abs. 2 Var. 1 AufenthG
  • Für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Var. 2 AufenthG
  • Bei zielstaatsbezogenem Abschiebeverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Zugang zum Arbeitsmarkt Unbeschränkt Unbeschränkt
Sozialleistungen Nach SGB II beim Jobcenter für Erwerbsfähige oder SGB XII beim Sozialamt für Erwerbsunfähige (wie bei deutschen Staatsangehörigen)

 

Nach SGB II beim Jobcenter für Erwerbsfähige oder SGB XII beim Sozialamt für Erwerbsunfähige (wie bei deutschen Staatsangehörigen)
Pass Für den Aufenthaltstitel nicht erforderlich. Für den Aufenthaltstitel nicht erforderlich.

Bei Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Var. 1 AufenthG wird als Passersatz ein Reiseausweis für Flüchtlinge erteilt.

Übergang in unbefristeten Aufenthaltstitel Derzeit nicht möglich.

ABER zum Beispiel Übergang in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit möglich, von dem dann in einen unbefristeten Aufenthalt gewechselt werden kann.

Möglich.

Erleichterter Übergang für Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 Var. 1 AufenthG.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung Nicht möglich. Möglich.

Bei § 25 Abs. 3 AufenthG zuvor Erwerb des unbefristeten Aufenthaltstitels erforderlich.

Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel Möglich Möglich
Nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens
Möglichkeit der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitel Möglich, auch Übergang in das Asylverfahren Grundsätzlich nicht möglich, aber Übergang in Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG und andere humanitäre Aufenthaltstitel möglich. Zudem Übergang in Aufenthaltstitel zum Familiennachzug möglich.

Bei Ablehnung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ ist der Übergang noch weiter eingeschränkt.

Erwerbstätigkeit Nicht erlaubt Nicht erlaubt
Sozialleistungen Nach AsylbLG bei Sozialamt, ggf. beschränkt. Nach AsylbLG beim Sozialamt, ggf. beschränkt.

Andere Aufenthaltstitel

Kann ich in Deutschland einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund beantragen?

Ja, ukrainische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sind, können eine solche Aufenthaltserlaubnis direkt in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dies ergibt sich aus der Verordnung des deutschen Innenministeriums (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), die am 09.03.2022 in Kraft getreten ist.

Dies ist insbesondere eine Option für Personen, die sich zwar seit dem 01.09.2022 bis zu 90 Tage nach erstmaliger Einreise in Deutschland aufhalten dürfen (z. B. Personen, die sich ohne Papiere oder zu einem Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben). Sie können seit dem 01.09.2022 in einem Zeitraum bis zu 90 Tagen zumindest einen anderen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen und damit in einen anderen längerfristigen Aufenthalt wechseln, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Welche anderen Aufenthaltstitel kann ich in Deutschland beantragen?

In Deutschland können Sie neben dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG viele andere Aufenthaltstitel beantragen. Diese Aufenthaltstitel bekommen Sie zu einem bestimmten Zweck erteilt, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen für ein Visum zur Einreise aus dem Ausland und einer Aufenthaltserlaubnis, die im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt werden, sind dieselben. Mit anderen Aufenthaltstiteln können Sie gegebenenfalls Ihren Aufenthalt in Deutschland langfristig sichern.

Arbeiten, studieren, eine Ausbildung machen und an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, können Sie jedoch auch schon mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG. Mit den anderen Aufenthaltstiteln können Sie nur zusätzlich Ihren Aufenthalt in Deutschland langfristig sichern. Dies kann für Sie gegebenenfalls erst in ein paar Jahren relevant sein, wenn Sie langfristig in Deutschland bleiben wollen.

Hier finden Sie eine Auswahl von Aufenthaltstiteln zu bestimmten Zwecken, die Sie zusätzlich beantragen können, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Sprachkurs
  • Freiwilligendienst
  • Berufsausbildung
  • Studium
  • Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
  • Beschäftigung als Fachkraft mit einem anerkannten oder gleichwertigen Berufsabschluss
  • Beschäftigung als Fachkraft mit einem akademischen Abschluss / Blaue-Karte-EU
  • Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, wenn es eine besondere Regelung für die Berufsgruppe gibt
  • Ehepartner*in oder minderjähriges Kind von deutschen Staatsangehörigen oder anderen Staatsangehörigen mit einem langfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland

Informationen zu den Aufenthaltstiteln und allgemein zu den Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums, einer Ausbildung oder einer Arbeit in Deutschland finden Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung „Make it in Germany“. Lassen Sie sich von einer Beratungsstelle vor Ort beraten (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“), ob die Beantragung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Kann ich zwei Aufenthaltstitel gleichzeitig besitzen?

Ja, dies ist möglich. Allerdings nur, wenn beide Aufenthaltstitel miteinander kompatibel sind, die Voraussetzungen für beide Aufenthaltstitel vorliegen und der Besitz eines weiteren Aufenthaltstitels vorteilhaft ist. Lassen Sie sich von einer Beratungsstelle vor Ort beraten (siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“), ob die Beantragung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Ich bin jüdischer Abstammung und ukrainische*r Staatsangehörige*r oder Staatsangehörige*r eines anderen Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion. Kann ich als jüdische*r Zuwander*in einen Aufenthaltsstatus in Deutschland bekommen?

Diese Personengruppe kann nach Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten und damit einen Aufenthaltstitel mit einer langfristigen Aufenthaltsperspektive. Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG kann davon unabhängig zusätzlich beantragt werden.

Informieren Sie sich beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Auf deren Webseite finden Sie Informationen auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch.

Am 18.03.2022 wurde ein Sonderaufnahmeverfahren für jüdische Geflüchtete aus der Ukraine eingeführt. Ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 in der Ukraine gewohnt haben erhalten damit Erleichterungen im Aufnahmeverfahren. Die Regelung gilt ebenso für staatenlose Personen und Staatsangehörige eines anderen Staates der ehemaligen Sowjetunion, mit Ausnahme der baltischen Staaten, die ein langfristiges Aufenthaltsrecht in der Ukraine hatten. Die erforderlichen Deutschkenntnisse auf A1-Niveau können nachträglich innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben werden. Der Antrag auf Aufnahme muss bei Mitarbeiter*innen der jüdischen Gemeinden abgegeben werden und wird von diesen an das zuständige BAMF weitergeleitet.

Ich bin Spätaussiedler*in und Teil einer deutschen Minderheit in der Ukraine. Kann ich in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen?

Diese Personengruppe kann nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz direkt die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

Informieren Sie sich beim zuständigen Bundesverwaltungsamt, dieses hat ein Merkblatt erstellt und eine Hotline (+49 (0) 2899358-20255) eingerichtet.

Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten und die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, können Sie ein sogenanntes „Härtefallverfahren“ in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamts in Friedland beantragen.

Wenn Sie die Voraussetzungen noch nicht erfüllen, können Sie nach Auskunft des Bundesbeauftragen für Aussiedlerfragen und nationalen Minderheiten auch zunächst den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen und dann später das Aufnahmeverfahren durchführen.

Beruf, Qualifikation und Arbeit

Kann ich in Deutschland in meinem erlernten Beruf/mit meinen Qualifikationen arbeiten?

Grundsätzlich ist es möglich, in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in Deutschland jedoch reglementiert, das bedeutet, dass Ihre Qualifikation erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben dürfen. Ob Sie ein sogenanntes Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche (auch andere) Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in Deutsch, Englisch und Russisch auf dem Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ des deutschen Bildungs- und Forschungsministeriums. Informationen auf Ukrainisch gibt es hier.

Sie können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und unterstützen lassen. Auf der Webseite finden Sie Informationen zur Berufsanerkennung für die jeweiligen Berufsgruppen auf Deutsch, Englisch und Russisch zum Beispiel für Apotheker*innen, Ingenieur*innen, Pflegefachkräfte  und viele mehr.

Sonstige Regelungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Ich bin russische*r oder belarussische*r Staatsangehörige*r und nun in Deutschland. Gelten für mich infolge des Kriegsausbruchs Sonderregelungen?

Für russische und belarussische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, gelten die neuen Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine (siehe oben).

Russische und belarussische Staatsangehörige, die zuvor nicht in der Ukraine gelebt haben, sind von den neuen Regelungen zunächst nicht erfasst. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften, mehr Informationen finden Sie auf den Websites der Deutschen Vertretungen in Russland beziehungsweise der Deutschen Botschaft Minsk. Faktisch sind jedoch die Reiseverbindungen zwischen den Staaten der Europäischen Union, Russland und Belarus stark eingeschränkt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass in der derzeitigen politischen Situation Rückführungen nach Russland und Belarus stattfinden.

Ich habe in Russland bei einem deutschen oder internationalen Unternehmen gearbeitet und möchte nun nach Deutschland einreisen, um hier bei demselben Unternehmen zu arbeiten. Gibt es dafür infolge des Kriegsausbruchs Sonderregelungen?

Um nach Deutschland einreisen zu können, müssen Sie ein Visum zur Beschäftigung bei der Botschaft in Russland oder in einem anderen Land beantragen, in dem Sie sich gerade aufhalten. Sie müssen die Voraussetzungen dieser Aufenthaltstitel erfüllen.

Weitere Informationen

Wo finde ich weitere Informationen der relevanten Akteur*innen?

Der Informationsverbund Asyl & Migration hat weitere Informationen und Quellen von internationalen Organisationen, der Europäischen Union, der deutschen Ministerien, der einzelnen Bundesländer und zivilgesellschaftlicher Organisationen zusammengestellt. Zudem gibt es ein FAQ zur Situation der nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind.

Offizielle Informationen erhalten Sie auf dem Informationsportal des deutschen Innenministeriums: Germany4Ukraine.

Wo kann ich eine persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?

Die Fachstelle Einwanderung und Integration bietet keine Beratung im Einzelfall an. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen daher bitte an die Beratungsstellen in Ihrer Region.

Alle Beratungsangebote sind kostenlos. Viele Beratungsstellen bieten Beratung auf Englisch an, einige auch auf Russisch oder Ukrainisch. Rufen Sie bitte am besten die Beratungsstelle vorher an oder schreiben Sie eine E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin. Aufgrund der Corona-Pandemie beraten einige Beratungsstellen derzeit nur noch mit Termin.

Hinweis:

Die Arbeitshilfe enthält einen Überblick über rechtliche Regelungen zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung, diese soll und kann eine rechtliche Beratung nicht ersetzen und entfaltet keinerlei Bindungswirkung. Trotz Sorgfalt bei der Zusammenstellung der Informationen sind Fehler, Ungenauigkeiten oder veraltete Sachstände nicht auszuschließen. Die Darstellung gibt ausschließlich die Rechtsauffassung der Verfasser*innen wieder.  

Für die Beratung im Einzelfall wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle vor Ort (siehe siehe „Wo kann ich persönliche Beratung im Einzelfall erhalten?“).

Die deutsche Version ist immer die aktuelle. Ob die Übersetzungen der aktuellen Version entsprechen, lässt sich dem Datum unter der Überschrift entnehmen. Wir versuchen, neue Regelungen möglichst aktuell zu berücksichtigen.

Diese Arbeitshilfe wird im Rahmen des Projektes Fachstelle Einwanderung und Integration veröffentlicht.

Die Fachstelle Einwanderung und Integration wird im Rahmen des Förderprogramms IQ – Integration durch Qualifizierung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) gefördert und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge administriert. Partner in der Umsetzung sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.

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Die Fachstelle Einwanderung und Integration wird zusätzlich finanziert durch die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung aus Landesmitteln, die das Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossen hat.